Rechtsprechung
BFH, 04.07.1995 - VII B 43/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9)
- BFH, 09.08.2005 - V B 56/05
NZB: Schätzung - Verfahrensfehler
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, das FG sei von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, macht er materielle Rechtsfehler geltend, die nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 FGO nicht zu einer Zulassung der Revision führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1995 VII B 43/95, BFH/NV 1996, 197). - BFH, 07.07.2005 - V B 232/03
Forderungs-/Schuldübergang bei Gesamtrechtsnachfolge
Die Grundsätze der Beweiswürdigung gehören revisionsrechtlich zum materiellen Recht und sind deshalb der Prüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrevision entzogen (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1995 VII B 43/95, BFH/NV 1996, 197). - BFH, 25.09.2003 - XI B 11/01
Sachaufklärungspflicht
Auch mit der Rüge, die Beweiswürdigung sei fehlerhaft, kann indes ein Verfahrensmangel nicht begründet werden; denn auch die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1995 VII B 43/95, BFH/NV 1996, 197).
- BFH, 18.12.1998 - X B 95/98
NZB; Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung
Indem der Kläger vorträgt, das Finanzgericht (FG) sei von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, macht er, auch soweit er Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze behauptet, materielle Rechtsfehler geltend, die nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht zu einer Zulassung der Revision führen können (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1995 VII B 43/95, BFH/NV 1996, 197). - BFH, 22.06.1999 - III B 92/98
Geldverkehrsrechnung - Schätzungsmethode - Übersicht über Bankkonten - …
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, das FG sei von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, macht er materielle Rechtsfehler geltend, die nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 FGO nicht zu einer Zulassung der Revision führen können (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1995 VII B 43/95, BFH/NV 1996, 197). - BFH, 29.09.1998 - III B 74/98
Verfahrensfehler; unzutreffende Schätzung
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, das FG sei von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, macht er materielle Rechtsfehler geltend, die nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht zu einer Zulassung der Revision führen können (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1995 VII B 43/95, BFH/NV 1996, 197). - BFH, 09.05.1996 - X B 188/95
Beurteilung einer Schätzung mittels Nachkalkulation
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, das FG sei von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, macht sie, auch soweit sie Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze behauptet, materielle Rechtsfehler geltend, die nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht zu einer Zulassung der Revision führen können (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1995 VII B 43/95, BFH/NV 1996, 197). - BFH, 27.02.1998 - VII B 294/97
Begründung eines Verfahrensmangels durch Angabe das Gericht habe gegen …
Die Behauptung, das FG habe gegen Denkgesetze, anerkannte Erfahrungssätze oder gegen Regeln wissenschaftlichen Arbeitens verstoßen, bezeichnet ebensowenig einen Verfahrensmangel wie die Rüge, die vom FG abgeleitete Rechtsfolge sei nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt, sondern beruhe lediglich auf Schätzangaben und -ergebnissen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa die BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 1995 VII B 43/95, BFH/NV 1996, 197, …und vom 4. November 1996 I B 24/95, BFH/NV 1997, 491). - BFH, 07.11.1995 - VII B 67/95
Nichtentstehen von Branntweinsteuer wegen glaubhaft gemachter Fehlmengen
Sollte es sich bei der von der Klägerin aufgeworfenen Frage tatsächlich um eine sich im vorliegenden Rechtsstreit stellende Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung handeln, so kann ferner dahinstehen, ob hinsichtlich der Frage des Verhältnisses zwischen § 161 AO 1977 und § 68 Abs. 3 VwO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ausreichend dargelegt ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) oder ob hierzu nicht, nachdem die VwO zum 1. Januar 1993 aufgehoben worden ist (Art. 3 Abs. 2 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl I, 2150, 2166, 2176) wenigstens Ausführungen erforderlich gewesen wären, daß sich die aufgeworfene Frage auch nach neuem Recht (vgl. § 18 Abs. 4 der Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994, BGBl 1, 104) stellt (s. auch den Senatsbeschluß vom 4. Juli 1995 VII B 43/95, BFH/NV 1996, 197).